Satzung des FC BAYERN - FANCLUB OHMTAL e.V.
in der Fassung vom 05.06.2016
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen “FC Bayern-Fanclub Ohmtal e. V.”.
§ 2 Sitz
Sitz des Vereins ist Kirchhain-Niederwald.
§ 3 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports, die Förderung der Beliebtheit des FC Bayern München im hiesigen Raum sowie die Förderung der Kameradschaft von Fußballfreunden.
Hierzu wird der Verein sportliche Veranstaltungen besuchen und ausrichten und versuchen, diese Aktivitäten einem größeren Kreis von Interessenten näher zu bringen. Der Verein wird sich dafür einsetzen, dass Zusammentreffen von Fußballfreunden bei Spielen und auch anderen Gelegenheiten friedlich und kameradschaftlich verlaufen.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der per Brief, Telefax, E-Mail oder sonst in elektronischer Form mit verkörperten Schriftzeichen an den Vorstand gerichtet sein soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben oder in elektronischer Form mit erkennbarem Absender zu übermitteln. Dieser Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Eintragung in die Mitgliederliste.
(3) Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tod des Mitglieds,
(b) durch schriftliche Austrittserklärung per Brief, Telefax, E-Mail oder sonst in elektronischer Form mit verkörperten Schriftzeichen, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist,
(c) durch Ausschluss aus dem Verein und
(d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich per Brief, Telefax, E-Mail oder sonst in elektronischer Form mit verkörperten Schriftzeichen zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch Einwurfeinschreiben zu übersenden. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich per Brief Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
(5) Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag mehr als 3 Monate im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung per Brief, Telefax, E-Mail oder sonst in elektronischer Form mit verkörperten Schriftzeichen durch den Vorstand nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1.der Vorstand
2.die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand des Vereins
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist im Innenverhältnis zum Verein verpflichtet, seine Tätigkeit nach den Weisungen des Gesamtvorstands auszuüben.
(2) Zum Gesamtvorstand gehören außer den in Absatz (1) bezeichneten Personen der Schriftführer, der
stellvertretende Schriftführer, der stellvertretende Kassierer sowie 3 Beisitzer.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus oder scheiden mehrere Mitglieder des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied oder mehrere Ersatzmitglieder für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes oder der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung der beiden Vorgenannten der 1. Kassierer, bei Verhinderung der drei Vorgenannten der 1. Schriftführer.
(5) Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, bei Verhinderung der beiden Vorgenannten durch den 1. Kassierer.
§ 8 Mitgliederversammlung und Beschlussfähigkeit
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils in der Zeit von Mai bis September eines jeden Jahres statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mittels einfachem Brief, per E-Mail, per Telefax oder auf sonstigem elektronischen Weg mit verkörperten Schriftzeichen an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder. Zwischen der Absendung des Briefes und der Versammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt werden.
(2) Mit der Einladung sind Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Behandlung in der Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge sind spätestens 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich per Brief, Telefax, E-Mail oder sonst in elektronischer Form mit verkörperten Schriftzeichen einzureichen und kurz zu begründen.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
(b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
(c) Wahl des Vorstandes,
(d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
(e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung und
(f) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Regelung vorsehen. Maßgeblich sind die abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
Die Mitglieder des Vorstands sowie die Kassenprüfer sind nur dann durch geheime Wahl zu bestimmen, wenn mindestens 25 % der anwesenden Mitglieder dies verlangen.
Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Entscheidung über eine Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 % aller Vereinsmitglieder erforderlich.
(6) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich per Brief, Telefax, E-Mail oder sonst in elektronischer Form mit verkörperten Schriftzeichen und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mittels einfachem Brief, per E-Mail, per Telefax oder auf sonstigem elektronischen Weg mit verkörperten Schriftzeichen an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder. Zwischen der Absendung des Briefes und der Versammlung müssen mindestens 4 Tage liegen, wobei der Tag der Veröffentlichung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt werden. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Juli eines jeden Jahres für das laufende Geschäftsjahr fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist ermächtigt, Rentnern, Schülern und Studenten die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.
§ 10 Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein den Namen, Vornamen, die Adresse, das Geburtsdatum, die Telekommunikationsdaten und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(2) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse daran hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
(3) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung von Feierlichkeiten auf der Vereinshomepage bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten (insbesondere auch Bilder) veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich per Brief, Telefax, E-Mail oder sonst in elektronischer Form mit verkörperten Schriftzeichen Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung auf der Vereinshomepage.
(4) Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliedsdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt.
Auch die Fanclubverwaltung des FC Bayern München erhält eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt.
(5) Der Verein informiert die Tagespresse über besondere Ereignisse. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich per Brief, Telefax, E-Mail oder sonst in elektronischer Form mit verkörperten Schriftzeichen Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten (insbesondere auch Bilder) erheben. In diesem Fall unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Kirchhain, die es nicht für Pflichtaufgaben oder für den allgemeinen Haushalt verwenden darf, sondern unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zur Förderung des Jugendfußballsportes in der Gemeinde zu verwenden hat.
Satzung des FC BAYERN - FANCLUB OHMTAL e.V.
in der Fassung vom 05.06.2016
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen “FC Bayern-Fanclub Ohmtal e. V.”.
§ 2 Sitz
Sitz des Vereins ist Kirchhain-Niederwald.
§ 3 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports, die Förderung der Beliebtheit des FC Bayern München im hiesigen Raum sowie die Förderung der Kameradschaft von Fußballfreunden.
Hierzu wird der Verein sportliche Veranstaltungen besuchen und ausrichten und versuchen, diese Aktivitäten einem größeren Kreis von Interessenten näher zu bringen. Der Verein wird sich dafür einsetzen, dass Zusammentreffen von Fußballfreunden bei Spielen und auch anderen Gelegenheiten friedlich und kameradschaftlich verlaufen.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der per Brief, Telefax, E-Mail oder sonst in elektronischer Form mit verkörperten Schriftzeichen an den Vorstand gerichtet sein soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben oder in elektronischer Form mit erkennbarem Absender zu übermitteln. Dieser Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Eintragung in die Mitgliederliste.
(3) Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tod des Mitglieds,
(b) durch schriftliche Austrittserklärung per Brief, Telefax, E-Mail oder sonst in elektronischer Form mit verkörperten Schriftzeichen, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist,
(c) durch Ausschluss aus dem Verein und
(d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich per Brief, Telefax, E-Mail oder sonst in elektronischer Form mit verkörperten Schriftzeichen zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch Einwurfeinschreiben zu übersenden. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich per Brief Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
(5) Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag mehr als 3 Monate im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung per Brief, Telefax, E-Mail oder sonst in elektronischer Form mit verkörperten Schriftzeichen durch den Vorstand nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1.der Vorstand
2.die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand des Vereins
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist im Innenverhältnis zum Verein verpflichtet, seine Tätigkeit nach den Weisungen des Gesamtvorstands auszuüben.
(2) Zum Gesamtvorstand gehören außer den in Absatz (1) bezeichneten Personen der Schriftführer, der
stellvertretende Schriftführer, der stellvertretende Kassierer sowie 3 Beisitzer.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus oder scheiden mehrere Mitglieder des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied oder mehrere Ersatzmitglieder für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes oder der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung der beiden Vorgenannten der 1. Kassierer, bei Verhinderung der drei Vorgenannten der 1. Schriftführer.
(5) Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, bei Verhinderung der beiden Vorgenannten durch den 1. Kassierer.
§ 8 Mitgliederversammlung und Beschlussfähigkeit
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils in der Zeit von Mai bis September eines jeden Jahres statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mittels einfachem Brief, per E-Mail, per Telefax oder auf sonstigem elektronischen Weg mit verkörperten Schriftzeichen an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder. Zwischen der Absendung des Briefes und der Versammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt werden.
(2) Mit der Einladung sind Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Behandlung in der Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge sind spätestens 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich per Brief, Telefax, E-Mail oder sonst in elektronischer Form mit verkörperten Schriftzeichen einzureichen und kurz zu begründen.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
(b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
(c) Wahl des Vorstandes,
(d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
(e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung und
(f) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Regelung vorsehen. Maßgeblich sind die abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
Die Mitglieder des Vorstands sowie die Kassenprüfer sind nur dann durch geheime Wahl zu bestimmen, wenn mindestens 25 % der anwesenden Mitglieder dies verlangen.
Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Entscheidung über eine Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 % aller Vereinsmitglieder erforderlich.
(6) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich per Brief, Telefax, E-Mail oder sonst in elektronischer Form mit verkörperten Schriftzeichen und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mittels einfachem Brief, per E-Mail, per Telefax oder auf sonstigem elektronischen Weg mit verkörperten Schriftzeichen an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder. Zwischen der Absendung des Briefes und der Versammlung müssen mindestens 4 Tage liegen, wobei der Tag der Veröffentlichung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt werden. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Juli eines jeden Jahres für das laufende Geschäftsjahr fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist ermächtigt, Rentnern, Schülern und Studenten die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.
§ 10 Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein den Namen, Vornamen, die Adresse, das Geburtsdatum, die Telekommunikationsdaten und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(2) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse daran hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
(3) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung von Feierlichkeiten auf der Vereinshomepage bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten (insbesondere auch Bilder) veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich per Brief, Telefax, E-Mail oder sonst in elektronischer Form mit verkörperten Schriftzeichen Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung auf der Vereinshomepage.
(4) Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliedsdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt.
Auch die Fanclubverwaltung des FC Bayern München erhält eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt.
(5) Der Verein informiert die Tagespresse über besondere Ereignisse. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich per Brief, Telefax, E-Mail oder sonst in elektronischer Form mit verkörperten Schriftzeichen Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten (insbesondere auch Bilder) erheben. In diesem Fall unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Kirchhain, die es nicht für Pflichtaufgaben oder für den allgemeinen Haushalt verwenden darf, sondern unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zur Förderung des Jugendfußballsportes in der Gemeinde zu verwenden hat.